
Das Sonderurlaubsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen regelt die Erstattung des Verdienstausfalls bei unbezahltem Sonderurlaub. Ehrenamtlich tätige Personen über 16 Jahre können diese Erstattung über den BDKJ beantragen, wenn sie eine leitende oder helfende Tätigkeit bei einer Jugendfreizeit oder Ferienmaßnahme eines Mitgliedsverbandes oder des BDKJ übernehmen. Sonderurlaub kann bis zu acht Tage im Kalenderjahr, aufgeteilt auf max. drei Veranstaltungen, gewährt werden. Beschäftigte im öffentlichen Dienst können keine Erstattung über den BDKJ erhalten.
Anträge zur Gewährung von Sonderurlaub bekommt Ihr in der Diözesanstelle des BDKJ.
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