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Richtlinien des Kinder- und Jugendförderplans Nordrhein-Westfalen (KJP NW)

Das Wichtigste vorab:

Die Antragsfristen für Maßnahmen im Jahr 2012 sind wie folgt:

  • Ferienmaßnahmen bis 31. März 2012

  • Bildung / Aus- und Fortbildung / Projekte, Aktionen und offene Veranstaltungen /Kurzfreizeiten

  • 1. Halbjahr 2012 bis 31. Januar 2012
  • 2. Halbjahr 2012 bis 31. Mai 2012

Für alle Maßnahmen, die aus Mitteln des Kinder- und Jugendförderplans gefördert werden, gilt:

  • Träger der Maßnahme kann nur der BDKJ oder einer seiner Mitgliedsverbände sein.

  • Alle Einnahmen und Ausgaben der Maßnahme müs­sen in der Buchhaltung des Trägers erfasst sein.

  • Maßnahmen im Rahmen der verbandsbezogenen Arbeit, z. B. Organisation des Verbandes, Planung von Arbeitsabläufen aber auch Vorstands-, Aus­schusssitzungen und Konferenzen gehören nicht zu den Bildungsmaßnahmen im Sinne des Kinder- und Ju­gendförderplans und sind nicht zuwendungsfähig.

 

Maßnahmen mit teilnehmer­Innen­bezogener Förderung:

Grundsätzliches für die Bereiche B I und B II:

  • Mindestens 7 zuschussfähige TeilnehmerInnen incl. LeiterInnen, MitarbeiterInnen und ReferentInnen von 6 bis 26 Jahren.

  • Mehr als die Hälfte der TeilnehmerInnen müssen ihren Wohnort in NRW haben.

  • Gefördert werden Maßnahmen, die in NRW, einem benachbarten Bundesland oder im angrenzenden Ausland stattfinden.

  • Mindestdauer 2,5 Std.

  • Höchstdauer 9 Kalendertage.

  • TeilnehmerInnenbezogene Fördersätze

  • Örtliche Träger sind die Ortsgruppen der Mitglieds­verbände.

  • Überörtliche Träger sind die Diözesanverbände, die mittleren Ebenen der Mitgliedsverbände sowie die BDKJ-Stadt- und Kreisverbände.

  • Kommunale Mittel sind nach Möglichkeit zu beantra­gen und im Verwendungsnachweis anzugeben.

  • Zum Verwendungsnachweis gehören das Deckblatt, die TeilnehmerInnenliste, der Sach­bericht und alle Originalbelege sowie bei Inter­natsveranstaltungen ein  Übernachtungsnachweis und der Bogen zum Wirksamkeitsdialog. Bewilligungsbescheide über kommunale Zuwendun­gen sind mit einzureichen bzw. nachzureichen.

  • Gruppenstunden werden nicht gefördert.

 

B I     Aus- und Fortbildungsveranstaltungen

Diese Veranstaltungen richten sich an ehrenamtliche und hauptberufliche MitarbeiterInnen der verbandli­chen Jugendarbeit.
Sie dienen der planmäßigen und zielgerichteten Ver­mittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten als Voraus­setzung für eine bestimmte Tätigkeit (z. B. Multiplika­tor, Gruppenleiter).
Daneben können auch Aus- und Fortbildungen zu in­haltlichen Schwerpunkten der Verbände bezuschusst werden, wenn sie neben dem eigentlichen Thema auch methodisch-didaktische Aspekte der Umsetzung für Kinder- und Jugendgruppen beinhalten.

  • Alter ab 16 Jahre

  • Maßnahmen örtlicher Träger können nicht gefördert werden.

 

B II      Bildungsveranstaltungen

Bildung im Sinne des Kinder- und Jugendförderplans ist nicht allein das Vermitteln von Wissen, sondern vor allem die För­derung der Persönlichkeitsbildung, die Aneig­nung sozi­aler und kultureller Kompetenzen sowie die aktive Teil­habe am gesellschaftlichen Leben (nicht-formales und informelles Lernen).
Bildungsmaßnahmen beinhalten allgemein die Infor­ma­tion und die Vermittlung von Kenntnissen und Fähig­keiten mit dem Ziel, die sozialen, geistigen, kör­perlichen und emotionalen Fähigkeiten junger Men­schen zu för­dern.
Durch diese Maßnahmen sollen vor allem Verständnis und die aktive Teilnahme am gesellschaftspolitischen Leben in der Demokratie geschaffen und Jugendliche zur Mitwirkung angeregt werden.

  •  Alter 6 bis 26 Jahre

 

B III       Kinder- und Jugenderholung

Grundsätzliches:

  • Mindestens 7 zuschussfähige TeilnehmerInnen incl. LeiterInnen und MitarbeiterInnen.

  • Mehr als die Hälfte der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen müssen ihren Wohnort in NRW haben.

  • Gefördert werden Maßnahmen, die in Deutschland oder im europäischen Ausland stattfinden.

  • Kommunale Mittel sind nach Möglichkeit zu bean­tragen und im Verwendungsnachweis anzugeben.

Kurzfreizeiten

Gefördert werden Kurzfreizeiten, die einen kreativen, spielerischen oder thematischen Charakter haben.

  • Alter 6 bis 26 Jahre.

  • Vorheriger Antrag erforderlich.

  • Mindestens 1 Übernachtung.

  • Höchstdauer 4 Übernachtungen.

  • An- und Abreisetag werden als 2 Tage gefördert

  • Zum Verwendungsnachweis gehören das Deckblatt, die TeilnehmerInnenliste, der Sachbericht, alle Originalbelege (mind. in Höhe der öffentlichen Zuwendung d. h. KJP-Beihilfe, kommunale Zuwendungen etc.), ein Übernach­tungsnachweis und der Erhebungsbogen zum Wirksamkeitsdialog.

  • Bewilligungsbescheide über kom­munale Zuwendungen sind mit einzureichen bzw. nachzureichen.

Ferienfreizeiten

  • Alter 6 bis 26 Jahre.

  • Mindestdauer 5 Übernachtungen.

  • Höchstdauer 20 Übernachtungen.

  • An- und Abreisetag werden als 2 ganze Tage gefördert.

  • Vorheriger Antrag erforderlich.

  • Zum Verwendungsnachweis gehören das Deckblatt, die TeilnehmerInnenliste, der Sachbericht, der Erhebungsbogen zum Wirksamkeitsdialog und die Originalbelege für Unterkunft und Fahrtkosten, mindestens jedoch Originalbelege in Höhe der öffentlichen Zuwendungen (d.h. KJP Bei­hilfe, kommunale Zuwendungen etc.).

  • Bewilligungs­bescheide über kommunale Zuwendungen sind mit einzureichen bzw. nachzu­reichen.

  • Die kommunalen Zuwendungen müssen im Deckblatt angegeben werden.

 

Maßnahmen mit pauschaler Förderung: 

B IV     Projekte, Aktionen und offene Veranstaltungen

Projekte

Projekte, die an den Lebenssituationen, Ideen oder/und Fähigkeiten von Kindern, Jugendli­chen und jungen Erwachsenen ansetzen, mit Zielen versehen und über einen längeren Zeit­raum durchgeführt werden, können auf Antrag unabhängig von der Teilnehmerinnenzahl/ Teilnehmerzahl gefördert werden.

Unter einem Projekt wird ein Vorhaben innerhalb der Jugendarbeit verstanden, das folgende Merkmale aufweist:

  • Projekte lassen sich inhaltlich abgrenzen. Sie haben eine klar definierte (eindeutig) Ziel­vorgabe und lassen sich gegen andere Vorhaben abgrenzen.

  • Projekte sind grundsätzlich einmalige Vorhaben.

  • Projekte lassen sich zeitlich abgrenzen. Es gibt einen definierten Projektzeitraum mit Be­ginn und Ende (Anfangs- und Endtermin).

  • Projekte lassen sich personell abgrenzen. Es gibt eine verantwortliche Projektleitung, weitere Projektmitarbeiterinnen und Projektmitarbeiter (Projektteam) und eine festgelegte Zielgruppe.

  • Mehr als die Hälfte der TeilnehmerInnen muss ihren Wohnort in NRW haben.

  • Gefördert werden Projekte die in NRW stattfinden.

  • Projekte örtlicher Träger können nicht gefördert werden.

  • Die Förderung beträgt 75 % der Gesamtkosten bis max. 5.000,- €

  • Zum Verwendungsnachweis gehören das Deckblatt, der Sachbericht mit allen Original­belegen und der Wirksamkeitsdialog.

  • Projekte im Rahmen der 72-Stunden-Aktion 2013 können nicht gefördert werden.

Offene Veranstaltungen und Aktionen

Maßnahmen der Qualifizierung, der außerschulischen Bildung und Freizeitarbeit sowie andere soziale, politische, gesellschaftliche oder kulturelle Aktionen können durch einen Pauschalzuschuss nach  vorheri­gen Antrag gefördert werden, wenn aufgrund des offenen Charakters oder der hohen Teilnehmerzahl eine Erfassung in Listen oder eine exakte Abrechnung von Programmzeiten nicht möglich oder sinnvoll ist.  

  • Mindestens 30 zuschussfä­hige Teilnehmer

  • Höchstdauer 4 Tage

  • Maßnahmen örtlicher Träger können nur einmal im Jahr beantragt und gefördert werden.

  • Die Förderhöhe beträgt bis zu 750 €.

  • Kommunale Mittel sind nach Möglichkeit zu bean­tragen und im Verwendungsnachweis anzugeben.

  • Überörtliche Träger können auch mehrmals im Jahr Maßnahmen beantragen.

  • Die Förderhöhe kann bis zu 1.500 € betragen.

Beratung, Begleitung, Coaching

Als Maßnahme gefördert werden Veranstaltungen der persönlichkeits- wie aufgabenbezogenen Praxisreflexion von Multiplikatoren der Jugendverbandsarbeit unter Anleitung einer hierfür qualifizierten Person.

  • Mindestens 1 zuschussfähige Person

  • Mindestalter 16

  • Voraussetzung: Mandatsträger eines Jugendverbandes seit mind. ½ Jahr

  • Maßnahmen örtlicher Träger können nicht gefördert werden.

  • Pauschale Förderung nach Einzelantrag bis zu 400,-€,  höchstens  jedoch in Höhe der anerkennungsfähigen Kosten

 

Die vollständigen Richtlinien für den BDKJ-Diözesanverband Essen gibt es als PDF zum Download (Stand: 8.9.2010)



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